Fotokamera und Objektive | Foto: freepik

Bild- und Filmrechte

Was ist im Verbands-/Vereinsalltag zu beachten?

Bild- und Filmrechte

Was ist im Verbands-/Vereinsalltag zu beachten?

Bilder und Filme sind für Vereine und Verbände ein wichtiges Mittel, um Vereinsangebote zu bewerben und öffentliche Präsenz zu erlangen. Jedoch steht nicht immer ein passendes Bild zur Verfügung, bei einigen aufgenommenen Motiven ist nicht klar, wer das Bild gemacht hat und ob alle auf dem Foto erscheinenden Personen überhaupt mit dem Veröffentlichen des Bildes einverstanden sind. Welches Bildmaterial darf der Verein/Verband nutzen und wo ist Vorsicht geboten?

  • Veröffentlichung ohne Einwilligung vs. Datenschutz

Seit der neuen Datenschutzgrundverordnung sind einige Vereine/Verbände verunsichert. Auch einige Vereinsmitglieder sind durch das neue Gesetz nochmal sensibilisiert worden und verbieten zum Teil ihren Kindern, sich auf einem Mannschaftsfoto ablichten zu lassen. Wie kann der Verein mit all diesen Herausforderungen umgehen, diese Fragen und weitere Mythen rund um das Bilderrecht wollen wir hier aufklären.

Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Handlungsempfehlung, die nach bestem Wissen erstellt wurde.

Das Kunsturhebergesetz besagt:

  1. Personen der Zeitgeschichte – sprich des politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens - wie z.B. Sportlerinnen oder Sportler - dürfen ohne Einwilligung fotografiert werden.
  2. Wenn Personen als „Beiwerk“ auf dem Foto zu sehen sind – sprich nicht der Grund sind, warum das Foto gemacht wurde – und sich die Bildaussage nicht im Geringsten ändern würde, wenn diese Personen nicht da wären, dann müssen sie nicht um Erlaubnis gefragt werden.
  3. Außerdem dürfen Personen auf öffentlichen Veranstaltungen ebenfalls ohne Einverständniserklärung abgebildet werden.
  • Überprüfung der Satzung hinsichtlich des Vereinszwecks

Allerdings ist es so, dass das Erheben, Speichern, Ändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung zulässig ist, wenn dies für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Das Ausrichten, Dokumentieren und Berichten von und über Wettkämpfe, (Sieger-) Ehrungen und z. B. Mannschaftsaufstellungen in Form von Mannschaftsfotos dient dem Vereinszweck.

Handlungsempfehlungen des DTB

Bilder von Wettkämpfen

Zusammenfassend ist also festzuhalten: Wettkämpfe, die vor Publikum stattfinden, sind öffentliche Veranstaltungen, auf denen die anwesenden Personen ohne Einverständniserklärung fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden dürfen, weil das Ausrichten, die Dokumentation und das Berichten von und über den Wettkampf dem Vereinszweck dient. Dementsprechend ist das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern von großen Personengruppen als auch aktiven Sportlern zur Berichterstattung über den Wettkampf bei öffentlichen Wettkämpfen erlaubt (BGH, Urteil v. 28.9.2004 -VI ZR 303/03).

Siegerehrungen und Mannschaftsfotos

Wenn Bilder veröffentlicht werden sollen, bei denen Personen im Fokus stehen, ist es im Zweifel ratsam, eine Einverständniserklärung einzuholen. Eine Einverständniserklärung muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich oder konkludent erfolgen. Eine konkludente Einverständniserklärung ist erfolgt, wenn das Handeln einer Person darauf schließen lässt, dass sie mit dem Anfertigen und Veröffentlichen der Bilder einverstanden ist. Wenn eine Sportlerin oder ein Sportler, bei einer Siegerehrung oder bei einem Mannschaftsfoto in die Kamera lächelt, dann wurde das Einverständnis konkludent erteilt.

Einverständniserklärung bei Minderjährigen

Für das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern, auf denen Kinder zu sehen sind, ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Dabei könnte argumentiert werden, dass alleine durch die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter*innen, dass der oder die Minderjährige an einer Sportveranstaltung eines Vereins teilnehmen darf, auch deren konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben worden ist. Dies ist in der Literatur aber umstritten, so dass vor der Veröffentlichung einer Abbildung die Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten eingeholt werden sollte. Im Idealfall sollte dieses schriftlich erfolgen, mindestens aber durch die Ausschreibung, die deutlich machen sollte, dass die Anmeldung und Teilnahme grundsätzlich auch die Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildmaterial bedeutet. Darüber hinaus ist auch die Einverständniserklärung des Kindes einzuholen, wenn es die nötige Einsichtsfähigkeit hat, dass es die Bedeutung und Tragweite der Veröffentlichung der Bilder versteht – davon ist ab einem Alter von 14 Jahren auszugehen, wobei auch hier eine konkludente Zustimmung angenommen werden kann.

Recht am eigenen Bild

Jede Person hat das Recht am eigenen Bild und darf selbst bestimmen, ob sie fotografiert werden möchte und ob die Bilder veröffentlicht werden dürfen. Ausnahmen davon bilden die drei oben genannten Situationen (siehe Veröffentlichung ohne Einwilligung). Dennoch soll der Verein der Bitte einer Person, die nicht fotografiert werden möchte und / oder nicht möchte, dass die Bilder veröffentlicht werden, schnellstmöglich nachkommen.

Safe Sport im Bereich Bild und Film

Der Schutz der Sportler*innen, insbesondere Minderjährigen, ist im gesamten DTB ein besonderes Anliegen. Im Sinne des Safe Sport Codes des DTB LINK sind die Persönlichkeitsrechte der teilnehmenden Sportler*innen und Zuschauer*innen zu wahren. Dazu zählt auch keinerlei diskreditierende oder kompromittierende Inhalte zu erstellen und zu veröffentlichen.

Merkblatt und Einverständniserklärungen

Anbei finden Sie das Merkblatt mit allen Infos sowie das Merkblatt zu den Bilderrechten.
Einverständniserklärung
Einverständniserklärung Erziehungsberechtige

Abmahnung mit Schadensersatzforderung erhalten

Wenn man eine Abmahnung mit einer Schadensersatzforderung erhält für die unrechtmäßige Verwendung eines Fotos, kann es ratsam sein, einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt für die Prüfung der Abmahnung hinzuziehen. Manchmal sind die angegebenen Unterlassungserklärungen zu weit gefasst oder die Anwaltskosten sind nach einem nicht gerechten Streitwert berechnet. Bei einer Unterlassungserklärung muss der Verein sicher sein, dass das Bild unter keinen Umständen mehr auf der Seite zu finden ist.

Urheberrechtlich geschützte Bilder verfügen meist über eine digitale Signatur, die auch nachzuverfolgen ist, wenn das Bild in ein PDF eingefügt ist.

Social-Media-Logos richtig verwenden

Logos von YouTube, Facebook & Co sind urheberrechtlich geschützt. Viele Unternehmen möchten allerdings, dass ihre Logos genutzt und verbreitet werden. Die Firmen definieren allerdings selbst, wie diese Logos benutzt werden dürfen.

YouTube Logo einbinden

Es gibt Richtlinien und Regeln, wie das YouTube Logo verwendet werden darf.