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Die Haftung in einem Verein

Fördervereine - Achtung!

Es gibt ganz unterschiedliche Vereine mit ganz unterschiedlichen Handlungsfeldern. Eines ist aber für alle Vereine gleich, die HaftungHier wird im Wesentlichen zwischen Haftung aus Vertrag und Haftung gemäß Gesetz unterschieden. Das bedeutet: schließt der Vorstand in seiner Funktion einen Vertrag, so haftet der Verein inklusive seinen Erfüllungsgehilfen, allen Mitgliedern und ehrenamtlichen Helfern.

Die Haftung gemäß Gesetz ist sehr vielfältig und nicht so ohne weiteres zu überblicken. Hier ein kleiner Auszug:

  • Verschuldenshaftung, Reine Verschuldenshaftung,
  • Schuldbeweis durch Geschädigten
  • § 823 BGB [Schadensersatzpflicht]
  • Haftung aus vermutetem Verschulden,
  • Entlastungsbeweis durch Schädiger
  • § 831 BGB  [Haftung für den Verrichtungsgehilfen]
  • § 832 BGB [Haftung des Aufsichtspflichtigen]
  • § 836 BGB [Haftung bei Einsturz eines Bauwerkes]
  • § 838 BGB [Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen]
  • Gefährdungshaftung, Keine Entlastungsmöglichkeit
  • § 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit
  • § 7 Haftung des Halters

Die Beispiele hierfür sind so umfangreich wie die Gesetzgebung. Schadensersatzansprüche richten sich immer direkt an den Verein selbst, dabei ist die Höhe der Schäden nicht abzuschätzen. Der Gesetzgeber hat hierzu eine klare Meinung. Im BGB § 823 legt er den Schadenersatz in voller Höhe fest. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Personen- und/oder- Sachschaden handelt. Auch die daraus resultierenden Vermögensschäden sind betroffen.

Hier spielt die Vereinssatzung eine große Rolle.

Es geht aber nicht nur um die Zahlung der Schäden, für die der Verein haftpflichtig ist, sondern auch um die Prüfung des Anspruchs und gegebenfalls um die Abwehr des selbigen. Wenn es sein muss, auch vor Gericht.

Spezialisten helfen Ihnen, den Verein durch eine genaue Analyse und gesamtheitliche Beratung im Rahmen der Möglichkeiten von Ihrem Haftungsrisiko zu entlasten.