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Bundeskinderschutzgesetz

Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Insbesondere die Änderungen von §72a im SGB VIII betreffen die Arbeit des organisierten Kinder- und Jugendsports. Die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe dürfen keine Person beschäftigen oder vermitteln, die gemäß dem Strafgesetzbuch wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Aus diesem Grund sollen sich die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis vorlegen lassen. Dies kann eine sinnvolle Ergänzung zum Konzept von Prävention sexualisierter Gewalt sein, sollte jedoch von weiteren Maßnahmen begleitet werden. 


Die Deutsche Sportjugend (dsj) hat einen dsj-Orientierungsrahmen zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erstellt. Das Führungszeugnis darf von den Zuständigen lediglich eingesehen und keinesfalls archiviert werden. Es wird empfohlen, die Einsicht zu dokumentieren. Die dsj hat hierzu ein Formular vorbereitet. 
 

Beantragung des Führungszeugnisses

Die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses ist gegen eine Bestätigung vom Verein/Verband für ehrenamtlich Tätige im Sportverein/-verband grundsätzlich kostenlos. Anbei finden Sie folgende hilfreiche Materialien: