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Sprossenwand - Magazin im DTB
Helfende Hände | Bildquelle: Pixabay

 

Ehrenamtspauschale 2021

Über 20 Prozent aller Bürgerinnen und Bürger in Deutschland üben ein Ehrenamt aus. Jedoch ist diese Zahl seit einigen Jahren rückläufig und für Vereine wird es immer schwieriger, Personal für die vielfältigen Arbeiten zu gewinnen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auf Drängen des organisierten Sports vor einigen Jahren, ergänzend zur Pauschale für Übungsleitenden, die Ehrenamtspauschale – zur steuerfreien Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen – eingeführt. Seit Beginn diesen Jahres gilt ein erhöhter Freibetrag von 840 Euro.

Voraussetzungen

zum Bezug der Ehrenamtspauschale

  • Ehrenamtspauschalen dürfen nur von gemeinnützigen Organisationen ausgezahlt werden.

  • Die Ehrenamtspauschale darf nur gezahlt werden, wenn die Vereinssatzung eine solche Zahlung auch vorsieht.

  • Ehrenamtlich Tätige müssen darüber hinaus einen nachweisbaren Anspruch auf die Zahlung der Vergütung haben (Ausdrückliche Empfehlung: Immer eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, um dem Finanzamt gegenüber die notwendigen Nachweise erbringen zu können).

  • Als weitere Voraussetzung gibt der Gesetzgeber vor, dass die Tätigkeit im ideellen Bereich des Vereins oder im Zweckbetrieb angesiedelt sein muss (z.B. Vorstandsmitglieder, Kassierer*in, Platzwart*in, Betreuer*in, Aufsichtspersonal). Für Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Tätigkeiten in der Vereinsgaststätte oder Sponsorenakquise) kann die Ehrenamtspauschale nicht gezahlt werden.

  • Die Honorierung darf nur erfolgen, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Zur Berechnung werden ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs angesetzt, bei einem Volllzeitjob mit 40 Stunden die Woche, darf die Nebentätigkeit maximal 14 Stunden in der Woche betragen um die Voraussetzung zu erfüllen, sodass die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung bestehen bleibt.

Weitere Informationen

Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen Jahresfreibetrag. Dies bedeutet, dass man nicht das ganze Jahr ehrenamtlich tätig sein muss, um in den Genuss des vollen Betrages zu kommen.

Wer in seinem Verein mehrere Ehrenämter ausübt, kann ggf. neben der Ehrenamtspauschale auch Anspruch auf die Übungsleiterpauschale (Freibetrag von 3.000 Euro p.a. seit 2021) haben. In diesem Zug sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Ehrenamtspauschale natürlich nur einmal steuerfrei erhalten werden kann auch wenn man in mehreren Vereinen ehrenamtlich aktiv ist. Am besten lässt man sich als Verein immer bestätigen, dass der ehrenamtlich Tätige die Pauschale nicht bereits bei einem anderen Verein erhalten hat.


Der Übungsleiterfreibetrag 

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. Zum Jahresbeginn 2021 wurde der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr angehoben.


Umstellung mit Hindernissen

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Zu Beginn des Jahres taten sich einige Vereine mit der Erhöhung noch etwas schwer, denn der Gesetzgeber hatte bei der Anpassung übersehen, dass die Ehrenamtspauschale an ein Haftungsprivileg für Vereinsvorstände gekoppelt ist. Nach § 31a BGB haften Vereinsvorstände nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn sie ehrenamtlich tätig sind oder nur eine geringe Vergütung erhalten. Als „geringe“ Vergütung waren die 720 Euro der „alten“ Ehrenamtspauschale definiert. Seit Anfang April ist hier allerdings auch Abhilfe geschaffen, der Gesetzgeber hat den Betrag auf 840 Euro angehoben.


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