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Sprossenwand - Magazin im DTB

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Bild- und Filmrechte

Was ist im Verbands-/Vereinsalltag zu beachten?

Bilder und Filme sind für Vereine und Verbände ein wichtiges Mittel, um Vereinsangebot zu bewerben. Jedoch steht nicht immer ein passendes Bild zur Verfügung, bei einigen aufgenommenen Bildern ist nicht klar, wer das Bild gemacht hat und ob alle auf dem Foto erscheinenden Personen überhaupt mit dem Veröffentlichen des Bildes einverstanden sind. Welches Bildmaterial darf der Verein/Verband nutzen und wo ist Vorsicht geboten?

 

Veröffentlichung ohne Einwilligung vs. Datenschutz

Seit der neuen Datenschutzgrundverordnung sind einige Vereine/Verbände verunsichert. Auch einige Vereinsmitglieder sind durch das neue Gesetz nochmal sensibilisiert worden und verbieten zum Teil ihren Kindern, sich auf einem Mannschaftsfoto ablichten zu lassen. Wie kann der Verein mit all diesen Herausforderungen umgehen, diese Fragen und weitere Mythen rund um das Bilderrecht wollen wir hier aufklären.

Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Handlungsempfehlung, die nach bestem Wissen erstellt wurde.


Das Kunsturhebergesetz besagt:

  1. Personen der Zeitgeschichte – sprich des politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens - wie z.B. Sportlerinnen oder Sportler - dürfen ohne Einwilligung fotografiert werden.
  2. Wenn Personen als „Beiwerk“ auf dem Foto zu sehen sind – sprich nicht der Grund sind, warum das Foto gemacht wurde – und sich die Bildaussage nicht im Geringsten ändern würde, wenn diese Personen nicht da wären, dann müssen sie nicht um Erlaubnis gefragt werden.
  3. Außerdem dürfen Personen auf öffentlichen Veranstaltungen ebenfalls ohne Einverständniserklärung abgebildet werden.

 


Überprüfung der Satzung hinsichtlich des Vereinszwecks

Allerdings ist es so, dass das Erheben, Speichern, Ändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung zulässig ist, wenn dies für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Das Ausrichten, Dokumentieren und Berichten von und über Wettkämpfe, (Sieger-) Ehrungen und z.B. Mannschaftsaufstellungen in Form von Mannschaftsfotos dient dem Vereinszweck.


Handlungsempfehlungen des DTB

  • Bilder von Wettkämpfen

    Zusammenfassend ist also festzuhalten: Wettkämpfe, die vor Publikum stattfinden, sind öffentliche Veranstaltungen, auf denen die anwesenden Personen ohne Einverständnis-erklärung fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden dürfen, weil das Ausrichten, die Dokumentation und das Berichten von und über dem Wettkampf dem Vereinszweck dient. Dementsprechend ist das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern von großen Personengruppenals auch aktiven Sportlern zur Berichterstattung über den Wettkampf bei öffentlichen Wettkämpfen erlaubt(BGH, Urteil v. 28.9.2004 -VI ZR 303/03).

     

  • Siegerehrungen und Mannschaftsfotos

    Wenn Bilder veröffentlicht werden sollen, bei denen Personen im Fokus stehen, ist es im Zweifel ratsam, eine Einverständniserklärung einzuholen. Eine Einverständniserklärung muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich oder konkludent erfolgen. Eine konkludente Einverständniserklärung ist erfolgt, wenn das Handeln einer Person darauf schließen lässt, dass sie mit dem Anfertigen und Veröffentlichen der Bilder einverstanden ist. Wenn eine Sportlerin oder ein Sportler, bei einer Siegerehrung oder bei einem Mannschaftsfoto in die Kamera lächelt, dann wurde das Einverständnis konkludent erteilt.

  • Einverständniserklärung bei Minderjährigen

    Für das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern, auf denen Kinder zu sehen sind, ist die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten einzuholen. Dabei könnte argumentiert werden, dass alleine durch die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter, dass der oder die Minderjährige an einer Sportveranstaltung eines Vereins teilnehmen darf, auch deren konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben worden ist. Dies ist in der Literatur aber umstritten, so dass vor der Veröffentlichung einer Abbildung die Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten eingeholt werden sollte. Im Idealfall sollte dies schriftlich erfolgen, mindestens aber über die Ausschreibung, die deutlich macht, dass die Anmeldung und Teilnahme grundsätzlich auch die Zustimmung zur Veröffentlichung bedeutet.

    Darüber hinaus ist auch die Einverständniserklärung des Kindes einzuholen, wenn es die nötige Einsichtsfähigkeit hat, dass es die Bedeutung und Tragweite der Veröffentlichung der Bilder versteht – davon ist ab 14 Jahre auszugehen, wobei auch hier eine konkludente Zustimmung angenommen werden kann.

  • Recht am eigenen Foto

    Jede Person hat das Recht am eigenen Bild und darf selbst bestimmen, ob sie fotografiert werden möchte und ob die Bilder veröffentlicht werden dürfen. Ausnahmen davon bilden die drei oben genannten Situationen (siehe Veröffentlichung ohne Einwilligung). Dennoch soll der Verein der Bitte einer Person, die nicht fotografiert werden möchte und / oder nicht möchte, dass die Bilder veröffentlicht werden, schnellstmöglich nachkommen.

  • Intim- und Privatsphäre schützen

    Darüber hinaus ist die Intim- und Privatsphäre der abgebildeten Personen zu schützen. Um vor allem Kinder vor sexuellem Missbrauch der Bilder zu schützen, ist auf Fotos, auf denen der nackte Oberkörper von Kindern oder der Großteil des Gesäßes zu sehen ist, zu verzichten.

     

     

Merkblatt und Einverständniserklärungen

Anbei finden Sie das Merkblatt mit allen Infos sowie das Merkblatt zu den Bilderrechten.


Abmahnung mit Schadensersatzforderung erhalten

Im Fall einer Abmahnung/Schadensersatzforderung: Wenn man eine Abmahnung mit einer Schadensersatzforderung erhält, aufgrund eines Fotos, wofür man keine Bildrechte besitzt, ist es oft ratsam einen Urheberrecht spezialisierten Anwalt für die Prüfung der Abmahnung zu engagieren. Manchmal sind die angegebenen Unterlassungserklärungen zu weit gefasst oder die Anwaltskosten sind nach einem nicht gerechten Streitwert berechnet. Bei einer Unterlassungserklärung muss der Verein sicher sein, dass das Bild unter keinen Umständen mehr auf der Seite zu finden ist. Urheberrechtlich geschützte Bilder verfügen meist über eine digitale Signatur, die auch nachzuverfolgen ist, wenn das Bild in ein PDF eingefügt ist.


Logos von YouTube, Facebook & Co sind urheberrechtlich geschützt

Diese sind nähmlich urheberrechtlich UND markenrechtlich geschützt. Viele Unternehmen wollen aber natürlich, dass Ihre Logos genutzt und verbreitet werden. Die Firmen definieren allerdings, wie diese Logos benutzt werden dürfen.

YouTube Logo einbinden

Es gibt Richtinien und Regeln, wie das YouTube Logo verwendet werden darf.