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Selfie Frauen | Bildquelle: Pexels

 

Recht am eigenen Bild

Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre

Fotos und Videos sind mittlerweile ein fester Bestandteil von öffentlichen Auftritten im Internet und da so gut wieder jeder von uns über ein Smartphone mit hochauflösender Kamera verfügt, war es niemals einfacher, Momente und Personen auf Bildern festzuhalten. Was viele Leute allerdings oft außer Acht lassen, ist die Tatsache, dass dieser technische Fortschritt gewissen Rechte und Pflichten mit sich bringt. Denn die Aufnahmen und Veröffentlichungen von Personen und fremdem Eigentum unterliegen dem Recht am eigenen Bild.

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild fällt aus juristischer Sicht unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht und wird daher vom Gesetzgeber besonders geschützt. Die genauen Einzelheiten dazu sind im sog. Kunsturhebergesetz (KunsturhG §§ 22-24) festgeschrieben. 

In Deutschland dürfen Bildaufnahmen nur dann verwendet und veröffentlicht werden, wenn verschiedene rechtliche Vorschriften eingehalten werden. Dabei kann grundlegend auch jeder Mensch selbst darüber entscheiden, ob Fotos oder Videos von ihm aufgenommen und veröffentlicht werden dürfen.


§22 KunsturhG

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."


Gut zu wissen!

Handelt es sich um Aufnahmen, die von Dritten gemacht wurden, greift wiederum das Urheberrecht, welches vorschreibt, dass der ursprüngliche Schöpfer bzw. der/die Fotograf*in der Verwendung zustimmen und eine angemessene Entlohnung erhalten muss.

FAQ zum Recht am eigenen Bild

Hierbei kommt es vor allem auf die Situation an. Grundsätzlich müssen auch bei Gruppenbildern alle betroffenen Personen ihre Zustimmung zur Veröffentlichung geben. Allerdings gibt es eine Ausnahme für Aufnahmen bei Versammlungen und Großveranstaltungen (z. B. Konzerte oder Demonstrationen).
Obwohl hierzu oft noch ein allgemeiner Irrglaube herrscht, gelten die Gesetze zum Recht am eigenen Bild in den sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder WhatsApp ebenfalls. „Das LG Frankfurter Landgericht fällte dazu im Mai 2015 ein endgültiges Urteil, welches besagt, dass der Versand von Medien via Messenger-Dienst oder deren Veröffentlichung auf Social-Media Plattformen unter die Einschränkungen des Kunsturhebergesetzes fallen.“ Bei derartigen Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild muss also eventuell mit Sanktionen gerechnet werden.
Das Recht am eigenen Bild hat auch innerhalb von Firmen und öffentlichen Einrichtungen seinen Bestand. Falls ein Unternehmen Fotos oder Videos seiner Angestellten veröffentlichen möchte, muss also zunächst einmal die Einverständniserklärung der jeweiligen Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitsnehmers eingeholt werden.

Gibt es Ausnahmen, die das Recht am eigenen Bild einschränken?

Das Kunsturhebergesetz (KunsturhG §23) sieht in gewissen Fällen Ausnahmen vor, bei denen eine Einwilligung der abgebildeten Personen auf Bildern nicht erforderlich ist. Bilder können ohne explizites Einverständnis der dort Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die betroffene Person wird nur zufällig bzw. als Beiwerk abgebildet und ist nicht das Ziel der eigentlichen Aufnahme.
  • Es handelt sich um Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Demonstrationen, Konzerten oder anderen Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen.
  • Der Abgebildete ist eine Person des öffentlichen Lebens (z. B. ein Politiker oder ein Polizist).
  • Die betroffene Person wurde für die Aufnahme mit einem Entgelt belohnt.
  • Das Bild hat einen künstlerischen Wert und dient damit dem öffentlichen bzw. künstlerischen Interesse der Allgemeinheit.

Frau fotografiert | Bildquelle: Pexels

Welche Ansprüche können bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend gemacht werden?

Für den Fall, dass ein Foto oder Video ohne Einverständnis der abgebildeten Person verbreitet oder veröffentlicht, stehen dem Betroffenen folgende Rechte zu:


  • Auskunft darüber, wie, wann, wo und von wem das Foto oder Video aufgenommen und verbreitet wurde

  • Die Löschung oder Herausgabe der Fotos

  • Verbindliche Aufforderung zur Unterlassung von weiteren Bildveröffentlichungen oder -verbreitungen

  • Einforderung von Schadensersatz in Form von finanziellen Leistungen

  • Einschlagen des Rechtsweges mit daraus folgender Geld- oder Freiheitsstrafe

Weitere Informationen finden Sie im kostenfreien Ratgeber urheberrecht.de/recht-am-eigenen-bild/.